Minderjährige benötigen bei Bankgeschäften mit der Sparkasse die Vertretung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Vertreterin, in der Regel durch beide Elternteile.
Es ist außerdem möglich, eine alleinige Vertretung zu bestimmen. Beide Vertretende führen jeweils verschiedene Bankgeschäfte eigenständig durch.
Die Eltern bevollmächtigen sich gegenseitig, nachfolgend genannte Bankgeschäfte (jeweils einschließlich der hierfür erforderlichen Erklärungen) für den Minderjährigen jeweils alleine gegenüber der Sparkasse zu tätigen.
Die Vollmacht umfasst auch die Befugnis zur Abgabe der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des DSGVO und die Einwilligung in die werbliche Ansprache (beispielsweise per Post, Telefon, E-Mail oder Elektronischem Postfach).
Die Vollmacht bedarf der Erteilung durch beide Elternteile.
Die Erteilung von Untervollmachten ist ausgeschlossen. Jeder Elternteil kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber der Sparkasse widerrufen. Der Widerruf der Elternvollmacht gegenüber der Sparkasse durch ein Elternteil führt zum Erlöschen der Elternvollmacht insgesamt. Die Vollmacht erlischt in jedem Fall mit Eintritt der Volljährigkeit des Minderjährigen